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Wo können wir als Betriebsräte mitbestimmen?

in Der Betriebsrat vor Ort 23.08.2010 23:00
von Steffen | 171 Beiträge

Wo Sie als Betriebsrat mitbestimmen – Aufgaben, Rechte und Pflichten

1.Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

2.Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

3.Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten


Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtig werden. Er soll sich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.

Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie Unfallverhütungsvorschriften und eventuelle Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Aber was bedeutet das im Einzelnen? Welche Aufgaben kommen auf Sie als Betriebsrat zu?
Im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrates in drei große Bereiche unterteilt: soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
•Ordnung des Betriebes: z.B. Gestaltung verbindlicher Verhaltensregeln wie Rauch- und Alkoholverbot
•Arbeitszeitregelungen: z.B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
•Urlaubsregelung: insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr
•Arbeitsentgelt: alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z.B. Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich Prämien und Zielvereinbarungen
•Technische Kontrolleinrichtungen: z.B. Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs
•Arbeits- und Gesundheitsschutz: Insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Und welche Rechte hat ein Betriebsrat in diesen Bereichen?
Der Betriebsrat bestimmt gleichberechtigt mit. D.h. der Arbeitgeber kann hier keine Regelung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Regelungen in diesem Bereich erzwingen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt (Initiativrecht). Man spricht vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats.

2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Der Umfang der Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach der jeweiligen Art der personellen Maßnahme:

Versetzungen, Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme)
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus solchen Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99
Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannten sind. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Kündigungen
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er kann widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d.h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.

Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze und Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen zu beteiligen, sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung einzubeziehen. Außerdem kann der Betriebsrat Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.

Wie Sie sehen, hängt der Umfang Ihres Mitbestimmungsrechts als Betriebsrats hier ganz konkret davon ab, welche Art der personellen Angelegenheit zu klären ist.


3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, selbst wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z.B.

•die Verlagerung des Betriebes
•Änderungen der Betriebsorganisation
•beabsichtigten Stilllegungen
•Personalreduzierungen
Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge.

Wann und inwieweit muss Ihr Arbeitgeber Sie hier als Betriebsrat einbeziehen?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten.
Er muss sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich bemühen, d.h. um eine Vereinbarung über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung. Auch über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen (Sozialplan).

Als Betriebsrat haben Sie also eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen. Wie Sie diese optimal bewältigen, lernen Sie zum Beispiel in entsprechenden Schulungen.


www.br-wiki.de
www.betriebsrat.de
www.personal-wissen.de
www.poko.de

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